Da wir uns in Niedersachsen befinden, gilt für uns in erster Linie das niedersächsische Bestattungsgesetz.
Da nicht wenige Wendländer:innen aber auch in die nahe gelegene Klinik in Salzwedel fahren, findet ihr weiter unten Informationen zum sachsen-anhaltischen Bestattungsgesetz.
Wird ein Kind mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren gilt das Kind als Fehlgeborenes. In diesem Fall gibt es zwar keine Bestattungspflicht, jedoch haben die Eltern ein Bestattungsrecht!
Findet die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes statt, sind diese gesetzlich verpflichtet die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen.
Es gilt in diesen Fällen also eine Hinweispflicht auf das Bestattungsrecht.
Das Bestattungsrecht gilt auch bei einem sozial indiziertem Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung).
Machen die Eltern kein Gebrauch von ihrem Bestattungsrecht, ist die Geburtsklinik dazu verpflichtet, das Fehlgeborene zu verbrennen bzw. verbrennen zu lassen. Dies bedeutet in der Regel, dass das Fehlgeborene zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen, wie Blinddärme und Gallenblasen, verbrannt wird.
Fehlgeborene Kinder müssen nicht durch eine(n) Bestatter:in transportiert werden. Die Eltern haben die Möglichkeit, dies selbst zu übernehmen.
Für die Bestattung oder Einäscherung genügt es, dem Friedhofsträger oder Krematorium eine ärztliche Bescheinigung mit Namen und Adresse der Mutter, sowie dem Datum der Trennung vom Mutterleib vorzulegen.
Anmerkungen:
Eine Bestattungspflicht besteht für:
- Herzschlag ODER
- pulsierende Nabelschnur ODER
- Einsetzen der natürlichen Lungenatmung
Bei Totgeborenen oder verstorbenen Kindern sind die Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Kind bestatten zu lassen.
Für den Transport und die Bestattung muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Auf Wunsch kann das Kind (auch zu Hause!) aufgebahrt werden, dies ist jedoch nur bis 36 Stunden nach Geburt (bei Totgeborenen) bzw. Todeszeitpunkt (bei nach der Geburt verstorbenen Kindern) möglich.
Wird ein Kind mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren gilt das Kind als Fehlgeborenes. In diesem Fall gibt es zwar keine Bestattungspflicht, jedoch haben die Eltern ein Bestattungsrecht!
Es gibt KEINE Hinweispflicht auf das Bestattungsrecht seitens der Kliniken oder Ärzte, die Eltern müssen ihr Bestattungsrecht aktiv einfordern.
Das Bestattungsrecht gilt auch bei einem sozial indiziertem Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung).
Machen die Eltern keinen Gebrauch von ihrem Bestattungsrecht, wird die Geburtsklinik das Fehlgeborene in der Regel zusammen mit anderen in der Chirurgie anfallenden Körperteilen,
wie Blinddärme und Gallenblasen, verbrennen,
sofern es nicht oder nicht mehr für wissenschaftliche oder andere Zwecke benötigt wird.
Wenn ihr von eurem Bestattungsrecht keinen Gebrauch macht, kann euer Sternenkind also für medizinische, wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke verwendet werden.
Für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Sternenkindern gelten (wie für alle anderen Bestattungen auch) folgende Bestattungsfristen:
Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.
Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
Fehlgeborene Kinder müssen nicht durch einen Bestatter transportiert werden. Die Eltern haben die Möglichkeit, dies selbst zu übernehmen.
Eine Bestattungspflicht besteht für:
- Herzschlag ODER
- pulsierende Nabelschnur ODER
- Einsetzen der natürlichen Lungenatmung
Bei Totgeborenen oder verstorbenen Kindern sind die Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Kind bestatten zu lassen.
Für den Transport und die Bestattung muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Auf Wunsch kann das Kind (auch zu Hause!) aufgebahrt werden, dies ist jedoch nur bis 36 Stunden nach Geburt (bei Totgeborenen) bzw. Todeszeitpunkt (bei nach der Geburt verstorbenen Kindern) möglich.
Für die Bestattung gelten folgende Bestattungsfristen:
Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.
Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.