Fehlgeburt, Totgeburt, Lebendgeburt?

 

Definitonen laut § 31 Personenstandsverordnung:

Fehlgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt ALLE der folgenden Merkmale aufweist:

  • keinen Herzschlag UND
  • keine pulsierende Nabelschnur UND
  • keine natürliche Lungenatmung

 

UND das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt

UND

die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde gilt es als Fehlgeburt.

Totgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt ALLE der folgenden Merkmale aufweist:

  • keinen Herzschlag UND
  • keine pulsierende Nabelschnur UND
  • keine natürliche Lungenatmung

 

UND das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt ODER

das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche (ab 23+0) erreicht wurde gilt es als Totgeburt.

Lebendgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt EINES der folgenden Merkmale aufweist:

  • Herzschlag ODER
  • pulsierende Nabelschnur ODER
  • natürliche Lungenatmung

 

gilt es unabhängig vom Geburtsgewicht als Lebendgeburt.


Wenn ein Kind, auf das die Merkmale einer Fehlgeburt zutreffen, teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind als Totgeburt oder Lebendgeburt gilt, so ist das fehlgeborene Kind als ein totgeborenes Kind zu beurkunden.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html