Standesamtliche Beurkundung

Für totgeborene und nach der Geburt verstorbene Kinder erhaltet Ihr als Eltern eine Geburts- und Sterbeurkunde beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich euer Kind geboren beziehungsweise verstorben ist.

 

Im Personenstandsgesetz ist geregelt, dass der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag beim Standesamt gemeldet werden muss. (§28 PStG)
Dies gilt auch für verstorbene und totgeborene Kinder.
Bei totgeborenen Kindern beginnt diese Frist am Tag der Geburt. (§18 PStG)

Für Fehlgeborene werden laut Personenstandsverordnung (§31, Abs. 2) keine Geburts- und Todesurkunden ausgestellt, da sie nicht im Personenstandsregister erfasst werden.

 

Ihr als Eltern könnt euch aber vom Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt stattfand, eine Geburtsbescheinigung ausstellen lassen.

Die Möglichkeit der Geburtsbescheinigung für fehlgeborene Kinder gibt es seit 2013, sie gilt aber uneingeschränkt rückwirkend, also auch für alle Eltern die vor 2013 ein Kind zu den Sternen ziehen lassen mussten.

 

Für die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung benötigt ihr lediglich den Personalausweis oder Reisepass der Mutter und ein Dokument, welches die Schwangerschaft bestätigt:

  • Bescheinigung eines Gynäkolog:in / eines Arztes bzw Ärztin/ einer Hebamme/ eines Geburtshelfers ODER
  • Entlassungsbrief des Krankenhauses ODER
  • Mutterpass

 

Ihr habt also das Recht, euch die Existenz eures Sternchens amtlich beurkunden zu lassen und könnt eurem Kind einen Namen geben, auch wenn das Geschlecht nicht bekannt war.

Weitere Informationen findet ihr hier.