§17 MSchG (Mutterschutzgesetz)
Bei einer frühen Fehlgeburt (vor der 12. Schwangerschaftswoche (vor 12+0)) besteht kein besonderer Kündigungsschutz.
Nach einer späten Fehlgeburt (nach der 12. Schwangerschaftswoche (ab 12+0)), einer Totgeburt oder Neugeborenentod gilt ein Kündigungsschutz von 4 Monaten nach der (Fehl-)Geburt.
Die
Schwangerschaft bzw. Entbindung muss dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt sein oder innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Der
Kündigungsschutz bezieht sich in erster Linie auf eine ordentliche Kündigung, eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund kann in besonderen Fällen auch innerhalb dieser 4 Monate für
zulässig erklärt werden.
Der Kündigungsschutz von 4 Monaten nach einer Geburt gilt auch bei einem medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche (ab 12+0).