Mutterschutz

§3 MSchG (Mutterschutzgesetz)

 

Unabhängig davon, ob eine Sternenmutter Anspruch auf Mutterschutz hat oder nicht, gelten für alle die allgemeinen Regelungen des Anspruchs auf ärztliche Betreuung und Behandlung.

Mutterschutz bei Fehlgeburt

Wenn eine Mutter eine Fehlgeburt erleidet, also ein Baby unter 500 g verliert, das nach der Geburt keine Lebenszeichen aufwies und vor der 24. Schwangerschaftswoche zur Welt kam, hat sie erst ab der 13. Schwangerschaftswoche anteiligen Anspruch auf Mutterschutz. Die seit dem 1. Juni 2025 geltenden Regeln geben einen Mutterschutz zwischen zwei und acht Wochen vor. Für die Betroffenen ist es freiwillig, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. 


Am 1. Juni 2025 ist das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Es sieht gestaffelte Mutterschutzfristen vor, die es Frauen nach Fehlgeburten ermöglichen, sich zu erholen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Es sieht gestaffelte Mutterschutzfristen vor, die es Frauen nach Fehlgeburten ermöglichen, sich zu erholen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche. Diese Regelungen gelten für alle Angestellten. Für Selbständige ist eine Entlastung noch in Planung.

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Seelische oder Körperliche Belastungen nach einer Fehlgeburt sind nicht selten. Wer die 13. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht hat und nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig ist, sollte sich das von einem Arzt/ einer Ärztin bescheinigen lassen. Hier gelten dann die Regelungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Wichtig: Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt davon ab, was durch den Arzt / der Ärztin bescheinigt wurde.

 

Mutterschutz bei Totgeburt und Neugeborenentod

Nach einer Totgeburt oder wenn das Baby nach der Geburt verstirbt hat die Mutter Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz.

 

(Auch bei diesen Fristen gab es Änderungen. Sobald die Quellen vollständig sind, werden wir hier genaueres anzeigen.) Die Schutzfrist endet 8 Wochen nach der Geburt wenn das Geburtsgewicht des Kindes mindestens 2500g beträgt.

Liegt das Geburtsgewicht zwischen 500 g und 2500 g,  gilt das Baby als Frühgeburt und die Mutterschutzfrist verlängert sich um 4 Wochen auf insgesamt 12 Wochen. Bei Mehrlingsgeburten gilt ebenfalls eine verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen.

Der Mutterschutz kann jedoch auf ausdrückliches Verlangen der Sternenmutter auf bis zu zwei Wochen Schutzfrist verkürzt werden, wenn sie früher wieder arbeiten möchte und von ärztlicher Seite nichts dagegen spricht.

Mutterschutz bei medizinisch indiziertem  Schwangerschaftsabbruch

Bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch sind die Mutterschaftsregelungen wie oben erwähnt.
Bei der Geburt eines Babys unter 500g und ohne Lebenszeichen besteht kein Mutterschutz.
Bei einer Totgeburt oder Neugeborenentod hat die Mutter Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz.

Mutterschutz bei sozial indiziertem  Schwangerschaftsabbruch

Bei einem sozial indizierten Schwangerschaftsabbruch endet in der Regel mit dem Abbruch auch der Mutterschutz.